AGB – Autovermietung Franke

Stand September 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen der Autovermietung Franke, Inh. Michael Franke, und dem jeweiligen Mieter.

Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Mietvoraussetzungen

Für die Anmietung gelten folgende Mindestalter:

  • • Fahrzeuge bis einschließlich 299 PS: 18 Jahre
  • • Fahrzeuge ab 300 PS: 25 Jahre

Der Fahrer muss im Besitz einer für das jeweilige Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein.

Bei Fahrzeugübernahme sind ein gültiger Führerschein sowie ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen.

Der Vermieter ist berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen, sofern noch kein verbindlicher Mietvertrag zustande gekommen ist.

§ 3 Vertragsschluss und Reservierung

Anfragen, Preisangaben, Verfügbarkeitsauskünfte und sonstige Informationen über eBay/Kleinanzeigen, WhatsApp, soziale Netzwerke, Telefon oder vergleichbare Kommunikationswege dienen grundsätzlich lediglich der vorherigen Information und stellen noch keine verbindliche Reservierungs- oder Mietbestätigung dar.

Ein verbindlicher Mietvertrag kommt erst zustande, wenn die Autovermietung Franke die Buchung bzw. Vermietung ausdrücklich per E-Mail bestätigt oder ein Mietvertrag von den Vertragsparteien unterzeichnet wird.

Bis zu dieser Bestätigung besteht kein Anspruch auf Bereitstellung oder Überlassung eines bestimmten Fahrzeugs.

Maßgeblich für Mietzeitraum, Fahrzeug, Mietpreis, Freikilometer und sonstige Leistungen sind die Angaben der schriftlichen Buchungsbestätigung bzw. des Mietvertrages.

§ 4 Mietgegenstand

Vermietet wird das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug einschließlich der übergebenen Fahrzeugpapiere, Schlüssel und des im Übergabeprotokoll dokumentierten Zubehörs.

Der Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe wird im Übergabeprotokoll und gegebenenfalls durch Foto- oder Videoaufnahmen dokumentiert.

§ 5 Mietdauer und Rückgabezeit

Beginn und Ende des Mietverhältnisses ergeben sich aus dem Mietvertrag.

Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

Das Fahrzeug ist spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben.

Bei einer verspäteten Rückgabe können zusätzliche Mietkosten sowie ein nachweislich hierdurch entstandener Schaden berechnet werden.

§ 6 Mietpreis, Freikilometer und Mehrkilometer

Der vereinbarte Mietpreis sowie die im Mietpreis enthaltenen Kilometer ergeben sich aus dem Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll.

Über die vereinbarten Freikilometer hinaus gefahrene Kilometer werden mit dem im Mietvertrag vereinbarten Preis pro Mehrkilometer berechnet.

Kraftstoff, Maut, Parkgebühren sowie sonstige nutzungsabhängige Kosten sind nicht im Mietpreis enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 7 Kaution

Vor Übergabe des Fahrzeugs ist grundsätzlich eine Kaution zu leisten.

Die Kaution beträgt:

  • • bis einschließlich 150 PS: 1.000 €
  • • 151 bis einschließlich 300 PS: 2.000 €
  • • ab 301 PS: 7.000 €

Der für das konkrete Fahrzeug vereinbarte Kautionsbetrag wird im Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll ausgewiesen.

Die Kaution dient der Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.

Nach Rückgabe und Prüfung des Fahrzeugs wird die Kaution zurückerstattet, soweit keine offenen oder noch zu prüfenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen.

Berechtigte Forderungen des Vermieters können mit der Kaution verrechnet werden.

§ 8 Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Mietpreis und die Kaution sind spätestens vor Übergabe des Fahrzeugs zu entrichten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Nachträglich festgestellte oder erst später abrechenbare Kosten, insbesondere Mehrkilometer, Maut, Kraftstoff, Schäden, behördliche Gebühren oder sonstige Forderungen aus dem Mietverhältnis können nachträglich in Rechnung gestellt werden.

§ 9 Berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter sowie von den im Mietvertrag eingetragenen Zusatzfahrern geführt werden.

Die Überlassung des Fahrzeugs an nicht eingetragene Fahrer ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.

Der Mieter hat sicherzustellen, dass jeder berechtigte Fahrer die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen zum Führen des Fahrzeugs erfüllt.

§ 10 Nutzung des Fahrzeugs

Das Fahrzeug ist pfleglich und entsprechend seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu behandeln.

Insbesondere untersagt sind:

  • • Teilnahme an Rennen oder motorsportlichen Veranstaltungen,
  • • Nutzung auf Rennstrecken oder Trackdays,
  • • Weitervermietung oder sonstige entgeltliche Überlassung an Dritte,
  • • Nutzung unter Alkohol-, Drogen- oder sonstigem fahruntüchtig machendem Einfluss,
  • • vorsätzliche Überladung,
  • • Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken,
  • • sonstige offensichtlich unsachgemäße Verwendung des Fahrzeugs.

Gesetzliche Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrs- und Zulassungsvorschriften, sind einzuhalten.

§ 11 Versicherung und Selbstbeteiligung

Die Fahrzeuge der Autovermietung Franke sind haftpflicht- und vollkaskoversichert.

Die für das konkrete Fahrzeug geltende Selbstbeteiligung beträgt grundsätzlich: 10 € je PS des gemieteten Fahrzeugs pro Schadenfall.

Die konkrete Selbstbeteiligung wird zusätzlich im Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll ausgewiesen.

Die vertragliche Haftungsbegrenzung gilt nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der für das Fahrzeug geltenden Versicherungsbedingungen.

Bei vorsätzlich verursachten Schäden kann die Haftungsbegrenzung entfallen.

Bei grob fahrlässiger Schadenverursachung kann die Haftungsbegrenzung entsprechend der Schwere des Verschuldens eingeschränkt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 12 Verhalten bei Unfall und Schaden

Unfälle, Beschädigungen, Diebstahl, Brand oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Bei einem Unfall ist die Polizei hinzuzuziehen, insbesondere wenn weitere Personen oder Fahrzeuge beteiligt sind, die Schuldfrage ungeklärt ist, ein erheblicher Schaden entstanden ist oder der Unfallgegner nicht festgestellt werden kann.

Der Mieter darf gegenüber Dritten kein Schuldanerkenntnis abgeben.

Der Mieter hat alle zur Schadenregulierung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.

Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters durchgeführt oder beauftragt werden, sofern nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr eines unmittelbar drohenden größeren Schadens erforderlich ist.

§ 13 Panne und technische Defekte

Pannen oder technische Defekte sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Eigenmächtige Reparaturen oder Werkstattaufträge dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters erfolgen.

Dem Mieter wird empfohlen, über einen eigenen Schutzbrief oder eine entsprechende Pannenhilfe, beispielsweise ADAC oder einen vergleichbaren Anbieter, zu verfügen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Ob und von wem Kosten für Pannenhilfe, Abschleppen oder Reparaturen zu tragen sind, richtet sich insbesondere nach der Ursache der Panne und der gesetzlichen Verantwortlichkeit.

§ 14 Reifen und Felgen

Reifen und Felgen sind sorgfältig zu behandeln.

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für während der Mietzeit schuldhaft verursachte Schäden an Reifen oder Felgen, soweit diese nicht durch eine Versicherung oder sonstige vereinbarte Haftungsbegrenzung gedeckt sind.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • • Bordsteinschäden,
  • • Beschädigungen durch unsachgemäße Nutzung,
  • • Beschädigungen durch falschen Reifendruck trotz erkennbarer Warnung,
  • • Schnitte oder sonstige mechanische Beschädigungen,
  • • Felgenbeschädigungen.

Normaler alters- und laufleistungsbedingter Verschleiß geht nicht zu Lasten des Mieters.

Bereits vorhandene Schäden werden bei Übergabe dokumentiert.

§ 15 Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugunterlagen

Der Mieter hat Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugpapiere und sonstiges übergebenes Zubehör sorgfältig aufzubewahren.

Bei schuldhaftem Verlust oder schuldhafter Beschädigung haftet der Mieter für die tatsächlich entstehenden und nachweisbaren Kosten.

Hierzu können insbesondere Kosten für Ersatzschlüssel, Programmierung, Schließsysteme, Abschleppen oder notwendige Sicherheitsmaßnahmen gehören.

§ 16 Auslandfahrten

Auslandfahrten sind ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.

Bei Genehmigung erhält der Mieter eine vom Vermieter unterzeichnete schriftliche Bestätigung zur Auslandsfahrt, die während der Auslandsfahrt mitzuführen ist.

Ohne diese Genehmigung sind Fahrten ins Ausland nicht gestattet.

§ 17 Mautgebühren und Mautabrechnung

Sämtliche während des Mietzeitraums durch die Nutzung des Mietfahrzeugs entstehenden Mautgebühren sind nicht im Mietpreis enthalten und vom Mieter zu tragen.

Bei Fahrzeugen mit automatischer Mauterfassung bzw. einer On-Board-Unit (OBU) werden die während des Mietzeitraums angefallenen Mautgebühren nach Rückgabe des Fahrzeugs geprüft und dem Mieter nachträglich in Rechnung gestellt.

Die Abrechnung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Abrechnungsdaten des jeweiligen Mautbetreibers erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Verfügung stehen.

Zusätzlich zu den tatsächlich angefallenen Mautgebühren wird für die Prüfung, Zuordnung und nachträgliche Abrechnung eine Bearbeitungspauschale von 20,00 € je Mautabrechnung des Mietvorgangs berechnet.

Der Mieter ist verpflichtet, eine vorhandene OBU bestimmungsgemäß zu verwenden.

Störungen oder Fehlermeldungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Die OBU darf nicht manipuliert, deaktiviert, entfernt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

Vom Mieter schuldhaft verursachte zusätzliche Kosten aufgrund einer Manipulation, Fehlbedienung oder sonstigen Verletzung mautrechtlicher Pflichten können dem Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt werden.

§ 18 Kraftstoff

Das Fahrzeug ist entsprechend der im Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll vereinbarten Tankregelung zurückzugeben.

Wird das Fahrzeug vollgetankt übergeben und ist eine Voll-/Voll-Regelung vereinbart, ist das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben.

Fehlender Kraftstoff sowie gegebenenfalls vereinbarte und vor Vertragsschluss transparent ausgewiesene Servicekosten können dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Bei Falschbetankung haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften für die hierdurch schuldhaft verursachten Schäden und Kosten.

§ 19 Reinigung und Fahrzeugzustand

Das Fahrzeug ist in einem der üblichen Nutzung entsprechenden Zustand zurückzugeben.

Eine gewöhnliche Verschmutzung durch vertragsgemäße Nutzung ist mit dem Mietpreis abgegolten.

Bei außergewöhnlich starker Verschmutzung, insbesondere wenn eine Sonderreinigung erforderlich wird, können die tatsächlich erforderlichen bzw. nach einer vor Vertragsschluss bekannt gegebenen Gebührenordnung vereinbarten Reinigungskosten berechnet werden.

§ 20 Totalschaden und Diebstahl

Bei Diebstahl oder Totalschaden gelten die vereinbarte Haftungsbegrenzung, die gesetzlichen Bestimmungen und die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Der Mieter ist verpflichtet, einen Diebstahl unverzüglich bei Polizei und Vermieter anzuzeigen und sämtliche ihm überlassenen Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugunterlagen zurückzugeben, soweit diese noch vorhanden sind.

§ 21 Nutzungsausfall

Kann das Fahrzeug aufgrund eines vom Mieter schuldhaft verursachten Schadens vorübergehend nicht genutzt oder vermietet werden, kann der Vermieter einen nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen und nachweisbaren Nutzungsausfallschaden geltend machen.

Die Dauer des geltend gemachten Nutzungsausfalls muss sich auf den für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung erforderlichen Zeitraum beschränken.

§ 22 Rückgabe und Fahrzeugprüfung

Bei Rückgabe wird der Zustand des Fahrzeugs überprüft und im Rückgabeprotokoll dokumentiert.

Der Mieter ist verpflichtet, bei der Rückgabe erkennbare neue Schäden oder technische Auffälligkeiten mitzuteilen.

Die Fahrzeugprüfung bei Rückgabe schließt die spätere Geltendmachung von Schäden nicht aus, die bei einer üblichen Rückgabeprüfung nicht erkennbar waren und nachweislich während des Mietzeitraums entstanden sind.

§ 23 Verkehrsverstöße, Parkgebühren und behördliche Anfragen

Der Mieter trägt die während seiner Mietzeit verursachten Verwarnungs- und Bußgelder, Parkgebühren sowie sonstige behördliche oder nutzungsbezogene Forderungen, soweit diese rechtlich ihm zuzurechnen sind.

Der Vermieter ist berechtigt, die zur Bearbeitung entsprechender Anfragen erforderlichen Mieterdaten im gesetzlich zulässigen Umfang an Behörden und sonstige berechtigte Stellen zu übermitteln.

Soweit für die Bearbeitung solcher Vorgänge eine gesonderte Bearbeitungspauschale verlangt wird, muss diese dem Mieter vor Vertragsschluss transparent mitgeteilt bzw. in der jeweils geltenden Gebührenordnung ausgewiesen werden.

§ 24 Rückgabe vor Ablauf der Mietzeit

Eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs führt grundsätzlich nicht automatisch zu einer anteiligen Erstattung des vereinbarten Mietpreises, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde und soweit gesetzlich zulässig.

§ 25 Stornierung

Für Stornierungen gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Stornierungsbedingungen.

Etwaige Stornierungs- oder Ausfallkosten werden dem Mieter vor Vertragsschluss mitgeteilt.

§ 26 AGB und Gebührenordnung

Die jeweils geltenden AGB sowie eine gegebenenfalls geltende Gebührenordnung für Sonderaufwände werden dem Mieter vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht.

Im Übergabeprotokoll kann der Mieter bestätigen, dass ihm die Möglichkeit gegeben wurde, von den Bedingungen Kenntnis zu nehmen.

§ 27 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.

Soweit dies zur Vertragsabwicklung, Schadenregulierung, Bearbeitung von Verkehrsverstößen, Mautabrechnung oder Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, können Daten an Versicherungen, Behörden, Mautbetreiber oder andere berechtigte Stellen übermittelt werden.

§ 28 Gerichtsstand

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart werden.

§ 29 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

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